Urlaushorror: Gebuchtes Hotel bei Ankunft nicht vorhanden

Urlauber mussen Hotel verlassen

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Das jüngst vom Amtsgericht München entschiedene Urteil, veröffentlicht unter dem Aktenzeichen 264 C 17870/23, bietet eine bedeutende Perspektive auf die Rechte von Pauschalreisenden. Es behandelt den Fall eines Reisenden, der eine Pauschalreise gebucht hatte und bei Ankunft feststellen musste, dass das von ihm gewählte Hotel überbucht war. Folglich wurde er vorübergehend in einer anderen Unterkunft untergebracht. Die Frage, die das Gericht zu klären hatte, war, ob der Reisende aufgrund der Unterbringung in einer Ersatzunterkunft, die nicht seinen Erwartungen entsprach, berechtigt ist, Schadenersatz zu fordern.

Eine signifikante Rechtsfrage ergibt sich aus der Situation, in der eine gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung steht und der Reisende gezwungen ist, eine alternative Unterbringung zu akzeptieren. In diesem spezifischen Fall zahlte die Klägerin 740 Euro pro Person für eine einwöchige Reise nach Sizilien. Aufgrund der Überbuchung des ursprünglich gewählten Hotels mussten sie und ihre Begleiterin am ersten Tag ihrer Reise in einem anderen Hotel unterkommen, was zu zusätzlichen Kosten von 208 Euro führte. Diese anfängliche Unbequemlichkeit wurde durch die Notwendigkeit, am folgenden Tag in eine nur 100 Meter entfernte andere Unterkunft umzuziehen, noch verschärft. Das zugewiesene Zimmer bot lediglich einen Ausblick auf einen lautstarken und unangenehm riechenden Hinterhof mit Gänsen, statt des erhofften Meerblicks.

Erst am dritten Tag ihrer Reise fanden die Frauen ein Zimmer, das sie als halbwegs akzeptabel empfanden, obwohl es immer noch keinen Meerblick bot. Als Kompensation für die erlittenen Unannehmlichkeiten überwies der Reiseveranstalter der Hauptklägerin 230 Euro, ein Betrag, den sie jedoch als unzureichend empfand, woraufhin sie Klage einreichte.

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Das Münchener Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass die temporäre Unterbringung in einem anderen Hotel als dem gebuchten eine wesentliche Änderung der Reiseleistung darstellt und somit einen Mangel der Reiseleistung begründet, der zu einem Anspruch auf Schadenersatz führt. Diese Entscheidung basiert auf der Überlegung, dass ein Reisender üblicherweise verschiedene Angebote prüft und sich bewusst für ein spezifisches Hotel entscheidet, wobei Faktoren wie Lage, Zustand, Größe, Ausstattung und Service eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall mussten die Reisenden innerhalb der ersten Tage ihrer Reise mehrfach umziehen, was das Gericht dazu veranlasste, eine Minderung des Reisepreises für jeden dieser Tage anzuerkennen. Nach den Berechnungen des Gerichts standen den Frauen insgesamt 217 Euro zu, einschließlich der Kosten für das am ersten Tag bezogene Ersatzhotel.

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Dieser Fall verdeutlicht die Wichtigkeit, dass Reisende ihre Rechte kennen und verstehen, wie sie diese durchsetzen können. Webportale des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums sowie Ihr Versicherungberater aus Leipzig bieten umfangreiche Informationen zu nationalen und europaweiten Rechten für Reisende. Darüber hinaus können Rechtsschutzversicherungen, die Vertragsrechtsschutz einschließen, eine wichtige Rolle spielen, indem sie die Kosten für Anwälte und Gerichtsverfahren übernehmen, selbst wenn der Prozess verloren geht.