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Wenn eine berufliche Tätigkeit zu gesundheitlichen Problemen führt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit werden jedes Jahr Zehntausende von Personen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Leipzig gemeldet, bei denen der Anfangsverdacht besteht, an einer Berufskrankheit zu leiden. Allerdings erhalten bei weitem nicht alle Betroffenen entsprechende Leistungen. Das liegt daran, dass nicht jede Krankheit, die möglicherweise durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird, als Berufskrankheit anerkannt wird. Zusätzlich müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, um überhaupt einen Leistungsanspruch geltend machen zu können.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) meldete im vergangenen Jahr über 370.140 Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten bei den zuständigen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Von diesen Fällen erhielten nur 199.542 eine Anerkennung als Berufskrankheit, und davon erhielten lediglich knapp 4.900 Betroffene eine Rente aufgrund von Erwerbsminderung aufgrund der Berufskrankheit. In 126.748 Fällen wurden die Leistungsansprüche abgelehnt, da entweder keine entsprechende Gefährdung am Arbeitsplatz nachgewiesen oder kein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Erkrankung festgestellt werden konnte.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Berufskrankheit
Grundsätzlich kann nur jemand Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen, wenn er gesetzlich unfallversichert ist und eine Krankheit als anerkannte Berufskrankheit gilt, wenn sie durch berufliche Tätigkeiten verursacht wird. Die maßgebliche Berufskrankheitenliste umfasst rund 80 Krankheitsbilder. Wenn eine anerkannte Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent führt, erhält der Versicherte je nach Grad der Erwerbsminderung eine Voll- oder Teilrente. Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte.
Wenn jemand den Verdacht hat, an einer Berufskrankheit zu leiden, sollte er zuerst einen Arzt aufsuchen, um die Symptome abzuklären. Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, muss der Arzt eine entsprechende Meldung in Form einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden. Alternativ kann der Arbeitnehmer selbst seinen Verdacht formlos dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Der Unfallversicherungsträger prüft dann, ob die Erkrankung tatsächlich durch die Arbeitsbedingungen verursacht wurde, wobei Befragungen und fachärztliche Gutachten möglich sind.
Die DGUV-Daten zeigen jedoch, dass nicht alle Personen, bei denen der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, letztendlich Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Selbst wenn Leistungen gewährt werden, können finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen auftreten. Daher bieten private Versicherungsgesellschaften verschiedene Lösungen an, um fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz und Einkommenslücken, die durch Unfälle oder Krankheiten entstehen, abzusichern. Dazu gehören private Unfallversicherungen, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Krankentagegeldversicherungen. Ein Versicherungsexperte in Leipzig kann dabei helfen, den individuell passenden Versicherungsschutz in Leipzig zu finden.